04.04.2023
Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 31.3.2023 haben das Bundesbauministerium (BMWSB) und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) die Länder- und Verbändeanhörung zur Gesetzesnovelle gestartet. Das BMWK hat aus den bisherigen Erfahrungen gelernt und am 3.4.2023 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ als Download veröffentlicht. Noch nicht enthalten ist eine das BEG ergänzende Förderung, um soziale Härten (möglichst) zu vermeiden.
Nach Abschluss dieser sogenannten Konsultationsphase ist noch im April 2023 die Kabinettbefassung vorgesehen. Laut Zeitplan der Ampel-Koalition soll das Gesetz vor der Sommerpause 2023 vom Bundestag beschlossen werden.
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz 2024 will die Bundesregierung die Dekarbonisierung des Wärmebereichs einleiten und schrittweise umsetzen. Sie hält am Plan fest, dass ab dem 1.1.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss – egal ob im Neubau oder im Gebäudebestand. Maßgeblich ist bei Neubauprojekten der Zeitpunkt, an dem der tatsächliche Einbau bzw. die Aufstellung der neuen Heizungsanlage beginnt. Der Zeitpunkt der Beauftragung des Einbaus ist nicht relevant.
Welche Regelungen enthält die überarbeitete Version der GEG-Novelle vom 3.4.2023? Und welche Unterschiede gibt es im Vergleich zum 1. Entwurf vor dem Koalitionsstreit?
Um die 65 %ige erneuerbare Wärmepflicht bei Heizungsanlagen zu erfüllen, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen die freie System- und Kombinationswahl, wobei dann ein rechnerischer Nachweis nach DIN V 18599: 2018-09 vor Inbetriebnahme erforderlich ist. Der Betrieb einer handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage ist laut GEG mit max. 7,5% anrechenbar.
Ohne individuelle Nachweisführung bestehen bei Neubauten und Bestandsgebäuden die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen ab dem 1.1.2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und defekte Kessel repariert werden. Falls eine zentrale Gas-/Ölheizung irreparabel ist („Heizungshavarie“), kann im Eigenheimbereich einmalig und höchstens für 3 Jahre übergangsweise auch eine neue Heizungsanlage installiert werden, die die 65%-EE-Pflicht nicht erfüllt. Denkbar wäre also z.B. eine Öl-/Gasheizung, die später mit einer Wärmepumpe zum Hybridsystem erweitert wird.
Bei Gasetagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen hat der Verantwortliche bzw. Eigentümer entweder 3 Jahre Zeit zur Pflichterfüllung. Entscheidet er sich alternativ für ein neues zentrales EE-Heizsystem bekommt er nun 10 Jahre Zeit, um dieses umzusetzen (bislang waren drei Jahre vorgesehen). Ähnliche Fristen gelten auch für Gebäude mit Wohnungs- oder Teileigentum, wobei dort unter bestimmten Bedingungen ein „Mischsystem“ aus zentraler und dezentraler Wärmeversorgung von Wohnungen möglich ist.
Ausnahme: Eine Befreiung von der Pflicht zur EE-Umstellung im Havariefall gibt es laut GEG-Entwurf für Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind. Nach einem Eigentümerwechsel ist die Pflicht vom neuen Eigentümer dann innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. – Man darf gespannt sein, ob diese willkürlich wirkende Altersgrenze im weiteren Verfahren bestehen bleibt.
Der erste Referenten-Entwurf des GEG 2024 enthielt noch umfangreiche und zeitlich gestaffelte Austauschpflichten von über 30 Jahre alten und noch funktionstüchtigen Niedertemperatur- und Brennwertkesseln. Diese sind jetzt vom Tisch. Geblieben ist die bislang schon gültige Pflicht, Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren zu erneuern, wobei es sogar noch die Ausnahme für bestimmte, selbstgenutzte Ein-/Zweifamilienhäuser gibt.
Doch Achtung: Alle Heizkessel dürfen unabhängig vom Alter längstens bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Sollte sich in den Jahren davor abzeichnen, dass der Bestand von fossil befeuerten Öl-/Gas-Kesseln zu groß wird, wird der Gesetzgeber wahrscheinlich mit „vorausschauenden“ Austauschpflichten reagieren und das GEG entsprechend anpassen.
Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV), die zum 1.10.2022 eingeführt wurde, tritt zum 1.10.2024 außer Kraft. Um die darin genannten Pflichten zur Heizungsprüfung und -optimierung „zu verstetigen“, wurden sie für in den 1. GEG-Refentenentwurf übernommen. Im vorliegenden 2. Entwurf wurden die Bestimmungen nun auf vermietete Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen beschränkt. Zur Begründung heißt es: „Dem derzeit noch bestehenden Mangel an Fachkräften wird durch die Eingrenzung Rechnung getragen“.
Die Prüf- und Optimierungspflichten gelten nun allerdings für alle wassergeführten Heizungsanlagen unabhängig vom Energieträger (in der EnSimiMaV beschränkt auf Erdgasheizungen), die vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurden.
Neu eingeführt wird ebenfalls nur in Gebäuden mit mehr als sechs vermieteten Wohnungen die verpflichtende „Betriebsprüfung von Wärmepumpen“ für Neuanlagen ab dem 1.1.2024. Demnach müssen Heizwärmepumpen (keine WW-Wärmepumpen und keine Luft-Luft-Wärmepumpen) nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Das GEG listet dazu neun Prüfpunkte auf.
Quelle:https://www.haustec.de